Mediation (Vermittlung) ist ein außergerichtliches, nicht öffentliches Verfahren konstruktiver Konfliktregelung. Mediation ist grundsätzlich eine besondere Form der Verhandlung, die durch einen
allparteilichen und neutralen Dritten, den Mediator, unterstützt wird. Hierbei finden ein oder mehrere Gespräche zwischen Mediator und Konfliktbeteiligten statt. Die Parteien des (Rechts-)
Streits suchen dabei mit Unterstützung des Mediators einvernehmliche Regelungen, die ihren Bedürfnissen und Interessen dienen.
Ziel der Mediation ist eine verbindliche, in die Zukunft weisende, Vereinbarung – außergerichtlich und selbstverantwortlich. Die Absprache wird immer zwischen den Medianden (=Konfliktbeteiligten)
getroffen. Der Mediator hilft den Konfliktbeteiligten somit auf ihrer zukunftsorientierten Reise und begleitet den Mediationsprozess durch eine professionelle Gesprächsbegleitung.
Grundregeln der Mediation sind:
In der Regel treten die Mediatoren zu zweit auf. Dies unterstützt die ausgewogene Gesprächssituation mit den Konfliktbeteiligten.
Eine Mediation ersetzt keine Rechtsberatung oder Rechtsvertretung! Für die inhaltliche Gestaltung von Verträgen sind die Konfliktbeteiligten verantwortlich.
Mediation ist die professionelle Gesprächsleitung ausschließlich von Verhandlungen zur Bearbeitung eines Konfliktes, wobei Mediatoren auf Verfahren und Kompetenzen zurückgreifen.
Moderation ist die professionelle Gesprächsleitung von Gruppensitzungen mithilfe spezieller Methoden und Verfahren (z. B. Visualisierung u. v. m.).
Die Mediation ist ein Verfahren zur Konfliktlösung und ist für die Parteien rein freiwilliger Natur. Im Rahmen eines Mediationsverfahrens wirken die Konfliktparteien aktiv und auch eigenverantwortlich an der Herbeiführung einer Lösung ihres Konflikts mit. Die Entscheidung überlässt der Mediator einzig den Parteien und er unterbreitet ausdrücklich keine Kompromissvorschläge. Der Mediator fungiert folglich als Vermittler zwischen den beiden Parteien und steuert das Mediationsverfahren.
Schlichtungen können Teil eines gerichtlichen Verfahrens sein, teilweise mit der Verpflichtung zur Teilnahme. Ein Schlichter ist berechtigt, eine Schlichtung mit einem "Schlichterspruch" zu beenden.